
Beim Verkauf des Fahrzeuges durch den Leasinggeber nach Ablauf eines Finanzleasingvertrages mit Andienungsrecht wird der Leasingnehmer bei einem Mehrerlös mit 75% beteiligt. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht an den Leasingnehmer veräußert, also von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Befinden sich die gefahrenen Mehrkilometer nach Ablauf eines Leasingvertrags innerhalb der vereinbarten Freigrenze oder des Freibetrags, muss der Leasingnehmer keine Nachzahlung an den Leasinggeber leisten.
Im Privatleasing erfolgt zu Beginn eines Leasingvertrages meist eine übliche Mietsonderzahlung. Diese Anzahlung dient als Vorauszahlung für die Leasingraten und reduziert diese über die Laufzeit hinweg. Aus Sicht des Leasinggebers hat die Mietsonderzahlung im Privatleasing zudem die Funktion, eine Sicherheit gegenüber dem Leasingnehmer darzustellen.
Beim Verkauf des Fahrzeuges durch den Leasinggeber nach Ablauf eines Finanzleasingvertrages mit Andienungsrecht muss der Leasingnehmer einen eventuellen Mindererlös ausgleichen. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht an den Leasingnehmer veräußert, also von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht erreicht und liegt die Unterschreitung betragsmäßig über der vereinbarten Freigrenze, wird dem Leasingnehmer bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze ein für die Minderkilometer festgelegter Erstattungsbetrag durch den Leasinggeber vergütet.