
Mit der unterzeichneten Abnahmebestätigung erklärt der Leasingnehmer, dass das bestellte Leasingobjekt vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert worden ist. Nach Lieferung und Bestätigung der Betriebsfähigkeit des Wirtschaftsgutes beginnt die eigentliche Vertragslaufzeit und der Leasingnehmer beginnt mit der Zahlung der monatlichen Leasingraten.
AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" (handelsrechtlich Abschreibungen) und ist ein steuerlicher Ausdruck für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Die AfA richtet sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten. In den sogenannten Afa-Tabellen des Bundesministerium der Finanzen sind alle Investitionsgüter, welche sich während ihres Gebrauchs abnutzen, und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgelistet. Dies betrifft sowohl bewegliche (Mobilien) als auch unbewegliche (Immobilien) Güter.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage des zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber geschlossenen Leasingvertrages. In den AGB sind die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner festgelegt. Die rechtliche Basis der AGB bildet das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 09.12.1976.
Im Leasinggeschäft bedeutet Amortisation, dass der Leasingnehmer die kompletten Investitionskosten, also die Anschaffungs-/Herstellungskosten mit allen Nebenkosten des Leasingobjektes, zu tragen hat. Wenn die Tilgung durch die Ratenzahlungen nur teilweise erfolgt, spricht man von einer sogenannten Teilamortisation. Bei der Vollamortisation wird der gesamte Betrag vom Leasingnehmer refinanziert, wobei dies im PKW-Leasing eher selten der Fall ist.
Vereinbaren der Leasinggeber und der Leasingnehmer im Rahmen eines Restwertvertrages ein Andienungsrecht, trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Er verpflichtet sich demnach, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert vom Leasinggeber zu erwerben. Das Andienungsrecht stellt es dem Leasinggeber jedoch frei, das Fahrzeug an den Leasingnehmer oder an einen Dritten zu veräußern. Somit erhält der Leasingnehmer keinen Anspruch auf den Kauf des Fahrzeuges.
Die Anschaffungskosten beinhalten den Kaufpreis des Wirtschaftsgutes. Sie bilden die Grundlage zur Berechnung der monatlichen Leasingrate.